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Allgemeine Beratungsbedingungen
AQUISCAP & Cie. GmbH, Neuer Wall 80, D-20354 Hamburg
Stand: 12/2024
§ 1 Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere im Bereich der Unternehmens- und Personalberatung,hier: Mergers & Acquisitions, Strategieberatung, Jet Managementberatung, Turnaround Management sowie Strukturierung, ist.
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Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt natürlichen oder juristischen Personen, welche eine Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben. Sie gelten weiterhin gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
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Für die Geschäftsbeziehung mit unserem Auftraggeber, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB).
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Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
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Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Auftraggebers auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Auftraggebers auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Auftraggeber erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet
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Sofern Rahmenverträge oder sonstige Verträge, insbesondere Beratungsverträge mit unserem Auftraggeber abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden, sofern darin keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt.
§ 2 Vertragsgegenstand; Leistungsumfang
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Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Beratungsvertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
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Auf Verlangen des Auftraggebers geben wir Auskunft über den Stand der Auftragsausführung bzw. legen nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft ab durch einen schriftlichen oder textlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergeben soll. Sollen wir einen umfassenden, schriftlichen oder textlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
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Wir sind verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung möglichst richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten, Angaben und Informationen werden nur auf Plausibilität überprüft. Eine weitergehende Prüfung ist nicht geschuldet.
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Soweit nicht anders vereinbart, können wir uns zur Auftragsausführung geeigneter Unterauftragnehmer bedienen, wobei wir dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleiben. Wir werden bei der Auftragsausführung mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einsetzen. Im Übrigen entscheiden wir nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter wir einsetzen oder austauschen.
§ 3 Leistungsänderungen; Schriftform
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Wünscht der Auftraggeber Änderungen am Auftrag, hat er diese uns schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Wir werden sodann unverzüglich die Auswirkungen des Änderungsverlangens auf das Vertragsgefüge und die vorhandene Leistungskapazität hierfür prüfen und dem Auftraggeber in Schrift- oder Textform mitteilen.
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Zu einer Umsetzung des Änderungsverlangens sind wir nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber mit uns eine dahingehende Änderung des Beratungsvertrages, hinsichtlich Leistungsumfang, Zeitplan und Vergütung abgeschlossen hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führen wir in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche des Auftraggebers durch.
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Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes (= mehr als 3 Arbeitsstunden) notwendig, können wir eine gesonderte entgeltliche Beauftragung hierzu verlangen.
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Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
§ 4 Schweigepflicht; Datenschutz
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Wir sind für die Dauer des Vertragsverhältnisses und einen Zeitraum von 4 Jahren hiernach verpflichtet, über alle vom Auftraggeber überlassenen und als vertraulich bezeichneten Informationen oder Daten, die uns im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind, deren Weitergabe an Dritte zur Vertragserfüllung durch uns notwendig ist und an Mitarbeiter, welche arbeitsrechtlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. Sie gilt auch nicht, soweit sie in einem staatlichen Verfahren oder zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis offengelegt werden müssen.
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Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt und gehen bei Widersprüchen den Regelungen gemäß Ziff. 1.vor.
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Wir sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die uns anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
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Der Auftraggeber darf uns nur solche Informationen, Unterlagen und Daten weitergeben, die er rechtmäßig innehat und bei denen die Weitergabe an uns nicht gegen einschlägige Datenschutzbestimmungen verstößt. Der Auftraggeber stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen in Ziff. 3 beruhen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen uns rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.​
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Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich oder in Textform zu bestätigen.​
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Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so hat er dadurch entstehende Ausfall- / Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten. Für die Vergütung gelten die Ausführungen zu § 6 dieser Bestimmungen entsprechend. Darüber hinaus ist AQUISCAP & Cie. GmbH nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bis dahin erbrachte Leistungen und Kosten werden entsprechend den Regelungen zu Ziffer 3 und 4 abgerechnet. AQUISCAP & Cie. GmbH bleiben Schadensersatzansprüche vorbehalten.​
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Der Auftraggeber stellt AQUISCAP & Cie. GmbH auf Verlangen eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und ihm keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen.​
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Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer alleiniger Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das für den Vertragszweck nur durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 6 Vergütung; Zahlungsbedingungen; Aufrechnung
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Das Entgelt für unsere Dienste wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Tageshonorar schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart haben wir neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Hierbei agieren wir als Mediator. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt. Bei Projekten, in einzelnen Fällen, wie z.B.: Finders / Advisory Fee mittels: Business Angel, Family Office oder Private Equity beträgt unser Honorar zwischen: _5_%_ bis _15,0_%_, minimal EUR _250,000,00_, maximal EUR _20.000,000,00_
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Um dieser Vorgehensweise eine solide Grundlage für unsere langfristige Zusammenarbeit zu bilden, beträgt die von uns erhobene Sign-Up-Fee, zwischen_EUR 15.000,00 bis max EUR_150.000,00. Die Sign-Up-Fee erheben wir, um ein ernsthaftes Engagement beider Parteien und Abdeckung initiale sowie fortlaufender Kosten abzudecken. Sie ermöglicht uns, sofort Ressourcen bereitzustellen und qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu erbringen. Diese Gebühr sorgt für Verbindlichkeit, eine klare Struktur und eine zielgerichtete Arbeitsweise von Anfang an.
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Die Nebenkosten sowie unvorhersehbare Kosten im Zusammenhang für das Projekt, werden von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber gegen Nachweis weiterbelastet. Reisen sind dem Auftragnehmer gegen Nachweis der Kosten zu erstatten. Es gilt dabei folgendes: Reise- und Übernachtungskosten werden nach Aufwand abgerechnet, wobei folgende Richtlinie gilt: Bahnfahrten: 1. Klasse, Flüge: Economy flex, Fahrten mit dem Pkw: 0,50 EUR/km, Übernachtungen: EUR 250,00/Nacht (mit und ohne Frühstück)
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Obwohl wir stets bemüht sind, das Projekt erfolgreich zu gestalten und die Übernahme zu unterstützen, können unvorhersehbare Ereignisse dazu führen, dass das Projekt nicht zum gewünschten Abschluss kommt. Wir können daher keine Gewährleistung für eine erfolgreiche Übernahme geben, werden jedoch unser Bestes tun, um dieses Ziel zu erreichen.
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Dauert die Beratung länger als 3 Monate, so sind wir nach Ablauf dieses Zeitraumes berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Leistungsbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben oder anderen Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen zu erhöhen, wenn die Beschaffungskosten unmittelbar oder mittelbar beeinflussen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Auftraggeber weiterzugeben.
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Liegt die neue Vergütung auf Grund der Ausübung unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20 % oder mehr über der ursprünglichen Nettovergütung, so ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Beratungsvertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
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Bei interimistischen Verträgen beträgt die Vergütung für: Die Beratungsleistungen zwischen EUR_250,00_ bis EUR_550,00_/ Stunde zzgl. Umsatzsteuer. Der Tagessatz (max. 10 Stunden) beträgt EUR_1,950,00_ bis _4,500,00 zzgl. Umsatzsteuer. Alle Forderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Bei vereinbarter Überweisung gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto bzw. auf dem Konto der von uns spezifizierten Zahlstelle.
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Stornierungen am Tag der Buchung / Beratung berechnen wir den vollen Rechnungsbetrag. Das gleiche gilt auch für nicht erscheinen in fest eingeplanten Meetings. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen unsere auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. § 215 BGB (Aufrechnung trotz Verjährung) bleibt unberührt.
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Bei einer telefonischen Beratung wird auch eine Gebühr fällig, diese wird im 15 Minutentakt (EUR 62,50 / je 15 Minuten) abgerechnet. Sobald der Berater angerufen wird, und die Beratung am telefon stattfindet, wird dies auch abgerechnet. Um diskrepanzen auszuschließen, wird nach jedem Telefonat ein Gesprächsprotokoll geführt, sodass das Telefonat dementsprechend abgerechnet wird. Wir weisen daraufhin, dass wir jegliche Geschäftliche Konversation über Whatsapp nicht führen. Sollten Sie uns über Whatsapp kontaktieren, so antworten wir beratend per E-Mail.
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Sollten Sie uns als unbekannter Dienstleister, wobei es keine Geschäftsbeziehung gibt, Werbegeschenke zukommen lassen, so wird eine Gebühr von EUR 25,00 / per Annahme (netto) fällig.
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Sobald wir die Beratungsdienstleistung abliefern, gilt dies als vollständig abgeschlossener Auftrag. Somit entfällt jeglicher Anspruch auf Kündigung, Aufhebung oder fristlose Kündigung seitens des Auftraggebers.
§ 7 Zahlungsmodalitäten
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Bei der mit der AQUISCAP & Cie. GmbH vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
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Der Auftraggeber kommt bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens jedoch 10 Tage ab Zugang der Rechnung in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt sind Verzugszinsen von _9_ Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen.
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Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist jegliche Aufrechnung ausgeschlossen.
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Wir nutzen ausschließlich die Modalität des Factorings sowie des Forderungsmanagements Diagonal Service GmbH.
§ 8 Haftungsausschluss und –begrenzung
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Unsere Haftung gegenüber dem Auftraggeber bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den nachfolgenden Ziffern keine abweichende Regelung getroffen ist:
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Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
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Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 2 gilt nicht,
a) für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen unsererseits;
b) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die Auftraggeber vertrauen darf“;
c) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
d) im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
e) soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;
f) im Falle gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 3, dort lit. c), e) und f), vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. § 254 BGB (Mitverschulden bleibt unberührt.)
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Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von EUR 500,000,00 (Ein einzelner Schadensfall liegt vor, wenn ein schädigender Vorgang bei objektiver Betrachtungsweise einen Lebenssachverhalt bildet.) Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer von uns übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB durch uns beruht, oder in Fällen gesetzlich zwingender, abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.
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Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 2 und Ziff. 7 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmern.
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Soweit wir nicht unbeschränkt haften, verjähren Schadensersatzansprüche in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
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Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Schutz des geistigen Eigentums
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Der Auftraggeber gewährleistet, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Einwilligung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit uns.
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Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleiben wir Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch in Ziffer 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
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§ 10 Treuepflicht
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Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung nicht nur unerheblich beeinflussen können.
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Die der jeweils anderen Partei übergebenen/mitgeteilten Unterlagen, Kenntnisse und Informationen betreffend das Projekt, die übergebende/mitteilende Partei und das Geschäft der übergebenden/mitteilenden Partei dürfen von der empfangenden Partei ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.
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Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit:
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diese der empfangenden Partei vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt sind, ohne dass dabei ein Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen erfolgt ist;
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diese vor der Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder nach der Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden (ohne dass hierbei die empfangende Partei mitgewirkt hätte);
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diese der empfangenden Partei nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung übermittelt werden;
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diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der empfangenden Partei zur Nutzung und Bekanntgabe außerhalb dieser Absichtserklärung freigegeben werden;
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diese ohne entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht werden;
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Die Verpflichtungen bestehen fort und überdauern insbesondere die Beendigung der Gespräche oder Verhandlungen über die Gelegenheit.
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Die gegenseitigen Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben bis zu dem Datum in Kraft, das vierundzwanzig (24) Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit bestehen.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt weiter nicht, wenn die empfangende Partei durch behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist, die mitgeteilten/ übergebenden Unterlagen, Kenntnisse und Informationen betreffend das Projekt offenzulegen (z. B. als Zeuge in einem Zivil- oder Strafprozess).
§ 11 Höhere Gewalt
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Treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 10 Kalendertagen) ein, so werden wir den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Leistung, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Leistungsgarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen schuldhaft herbeigeführt worden sind.
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Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff.1. der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall uns gegenüber ausgeschlossen.
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Vorstehende Regelung gemäß Ziff. 2. gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff.1. genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
§ 12 Kündigung
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Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Beratungsvertrag durch den Auftraggeber jederzeit, durch uns mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Monatsende in Text- oder Schriftform gekündigt werden; das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht; Aufbewahrung von Unterlagen, Vertragssprache
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Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen aus dem Beratungsvertrag steht uns an zu überlassenen Unterlagen und Daten ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit wir nicht zur Vorleistung verpflichtet sind. Das Zurückbehaltungsrecht gilt nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
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Nach Erfüllung unserer Ansprüche aus dem Beratungsertrag werden wir alle Unterlagen herausgeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter uns aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Dateien der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
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Unsere Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen und Daten aus dem Beratungsverhältnis erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung unsererseits an den Auftraggeber im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 12 Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
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Vertragssprache und Dokumentensprache ist Deutsch.
§ 14 Abtretung
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Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung unsererseits abgetreten werden. § 354a HGB (Abtretung von Geldforderungen) bleibt unberührt.
§ 15 Rechtswahl / Gerichtsstand
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Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist unser Sitz, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
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Diese Zuständigkeitsregelung gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Besteller, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der EG VO Nr. 864 / 2007 führen können. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 16 Salvatorische Klausel
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Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
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Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen - für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
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Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
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Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/ nichtige/ undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/ nichtigen/ undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.